Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/15/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 88/14/0076 4

Stammrechtssatz

Der Zufluß der Einnahmen muß sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirken. Das bedeutet, daß von einem steuerlich beachtlichen Zufluß nur dann gesprochen werden kann, wenn der Abgabepflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. Ist aber der einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, dies selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, daß der zugeflossene Betrag (die Einnahme) in späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen ist (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Paragraph 19, EStG 1972, Textziffer 3).