Verwaltungsgerichtshof
22.02.1993
92/15/0048
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0202 2
Wird einem Geschäftsführer einer GmbH von dieser ein Geschäftsführerbezug gutgeschrieben, so erlangt - bei Vorliegen der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft - der Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführereigenschaft im Zeitpunkt der Gutschrift die Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag. Wirtschaftlich begründete Überlegungen, aus denen der Geschäftsführer die Auszahlung zunächst nicht vorgenommen hat, sind für die Frage, ob er Verfügungsmacht hatte, nicht von Bedeutung. Seiner Verfügungsmacht steht auch kein rechtliches Hindernis in Gestalt des Verbotes des Selbstkontrahierens entgegen: Bei der Zahlung fälliger Geschäftsführerbezüge handelt es sich nämlich nicht um die Erzeugung rechtsgeschäftlicher Wirkungen durch Abgabe von Willenserklärungen ein und derselben Person (nämlich des Geschäftsführers) im eigenen und gleichzeitig in fremdem Namen, sondern um eine Erfüllungshandlung eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses.