Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1993

Geschäftszahl

92/15/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0044 E 5. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Im Sinne der stRsp des VwGH ist ein Betrag dann zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.