Verwaltungsgerichtshof
24.05.1993
92/15/0041
Der Erlaß von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung; die aus dem Erlaß ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierende Betriebsvermögensvermehrung ist somit grundsätzlich im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig (Hinweis: E 11.5.1976, 851/76;
Hofstätter-Reichel, Kommentar § 32 EStG 1972; Randziffer 8.1;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 690).