Verwaltungsgerichtshof
24.05.1993
92/15/0037
GRS wie VwGH E 1991/05/02 88/13/0116 1
Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegünstigung des Paragraph 68, EStG 1972 nur dann in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden und die genaue Höhe der dafür bezahlten Zuschläge feststehen (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0196; E 29.6.1982, 14/1727/78; E 3.10.1984, 83/13/0054; E 13.9.1988, 87/14/0131; E 9.5.1989, 86/14/0068). Von dem Erfordernis, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung der Überstundenleistungen in bestimmter Höhe getroffen wird (Hinweis E 3.10.1984, 83/13/0054). Es genügt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige zur Aufzeichnung der Überstunden Formulare verwendet, die in Wahrheit nicht geeignet sind, die tatsächliche zeitliche Lagerung der Überstunden nachzuweisen, weil bei dem hier überwiegend im Außendienst eingesetzten Personal aus dem Formular auch nicht die zeitliche Lagerung der Normalarbeitszeit ersichtlich ist.