Verwaltungsgerichtshof
25.01.1993
92/15/0024
Legt die belangte Behörde Vereinbarungen des Beschwerdeführers sowie einen im Berufungsverfahren von ihm vorgelegten "ergänzenden" Schriftsatz ihrer Entscheidung zugrunde und nimmt sie eine entsprechende rechtliche Würdigung vor, ist sie nicht verhalten, dem Beschwerdeführer besondere Gelegenheit zur Äußerung zu geben.