Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1993

Geschäftszahl

92/15/0024

Rechtssatz

Legt die belangte Behörde Vereinbarungen des Beschwerdeführers sowie einen im Berufungsverfahren von ihm vorgelegten "ergänzenden" Schriftsatz ihrer Entscheidung zugrunde und nimmt sie eine entsprechende rechtliche Würdigung vor, ist sie nicht verhalten, dem Beschwerdeführer besondere Gelegenheit zur Äußerung zu geben.