Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

92/14/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 13

Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Das Vorliegen erheblicher Verluste aus einer Vermietungstätigkeit innerhalb eines zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit

ausreichenden Beobachtungszeitraumes berechtigt und verpflichtet die Abgabenbehörde, diese Verluste zum Anlaß dafür zu nehmen, deren rechtliche Beurteilung als (negative) Einkünfte iSd EStG eingehend zu prüfen. Sache des den Verlustausgleich begehrenden Abgabepflichtigen wird es sein, der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner solche Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen läßt. Diese den Abgabepflichtigen treffende Obliegenheit bedeutet dabei nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Verschiebung der Beweislast auf ihn, sondern ist nur Ausfluß der ihn nach Paragraph 119, BAO treffenden Pflichten.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/14/0231 E 17. Dezember 1996