Verwaltungsgerichtshof
16.03.1993
92/14/0228
Wenn die Beantwortung eines Vorhaltes die notwendige Überprüfung jeder einzelnen Ausgabenpost auf ihre Werbungskosteneigenschaft durch die Abgabenbehörde nicht ermöglicht, so darf der Abgabepflichtige auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben weitere Ermittlungsschritte der Behörde - etwa durch weitere Fragen an ihn - nicht erwarten, weil das für derartige Nachforschungen notwendige Ausgangswissen, über das nur der Abgabepflichtige selbst verfügt, der Behörde entgegen ihrer Aufforderung vom Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Ohne die vom Abgabepflichtigen geforderten Auskünfte hinsichtlich jeder einzelnen in einem Gesamtbetrag enthaltenen Ausgaben darf die Abgabenbehörde nicht einmal von einer Glaubhaftmachung der Werbungskosteneigenschaft ausgehen.