Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/14/0109 2

Stammrechtssatz

Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten.