Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Geschäftszahl

92/14/0182

Rechtssatz

Nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1972 ist eine Mietzinsvorauszahlung beim Vermieter im Jahre des Zufließens der Besteuerung zu unterziehen, und zwar auch insoweit, als sie teilweise auf den Erwerb eines Mietrechtes, auf Entschädigung für Wertverlust des Mietgegenstandes oder auf Wertsicherung entfällt. Auch die Zahlung für den Erwerb eines Mietrechtes ist beim Vermieter im Jahr des Zufließens voll zu erfassen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 18 zu Paragraph 28,), mag der Betrag auch beim Mieter zu aktivieren sein. Daß die Umsatzsteuerschuld gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, UStG 1972 bei Vermietungen anteilig entsteht (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch/5, S 486), macht die Rechtslage gemäß Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1972 unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht bedenklich, weil es sich um völlig verschiedene Abgaben und Abgabensysteme handelt.