Verwaltungsgerichtshof
21.11.1995
92/14/0160
Die für Fremdmittel zu entrichtenden Zinsen sind nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn diese Fremdmittel ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen (Hinweis: E 18.1.1989, 88/13/0081).