Verwaltungsgerichtshof
03.11.1992
92/14/0147
Der Geschäftsführer der GmbH muß jedenfalls aus dem erstmaligen Rücklangen seitens der Bank nicht durchgeführter Überweisungen von Abgaben für die GmbH erkennen, daß eine Abgabenentrichtung im Überweisungswege in Hinkunft nicht mehr erfolgen wird. Es ist daher hinsichtlich danach liegender Abgabenfälligkeiten nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben bejaht.