Verwaltungsgerichtshof
03.11.1992
92/14/0147
Daß eine Aufschlüsselung von der GmbH nicht entrichteter Abgaben im angefochtenen, gegen den Geschäfsführer der GmbH gerichteten und seine Bestrafung nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG aussprechenden Bescheid nicht enthalten ist, vermag einen iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu begründen, wenn in der Beschwerde des Geschäftsführers nicht aufgezeigt wird, welcher andere Wertbetrag richtig wäre, vor allem, wenn der Geschäftsführer die Höhe der einzelnen Beträge
aus den nach Konkurseröffnung über die GmbH nachgereichten Voranmeldungen und aus den Kontonachrichten des Finanzamtes bekannt sein muß.