Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1992

Geschäftszahl

92/14/0147

Rechtssatz

Daß eine Aufschlüsselung von der GmbH nicht entrichteter Abgaben im angefochtenen, gegen den Geschäfsführer der GmbH gerichteten und seine Bestrafung nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG aussprechenden Bescheid nicht enthalten ist, vermag einen iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu begründen, wenn in der Beschwerde des Geschäftsführers nicht aufgezeigt wird, welcher andere Wertbetrag richtig wäre, vor allem, wenn der Geschäftsführer die Höhe der einzelnen Beträge

aus den nach Konkurseröffnung über die GmbH nachgereichten Voranmeldungen und aus den Kontonachrichten des Finanzamtes bekannt sein muß.