Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1992

Geschäftszahl

92/14/0147

Rechtssatz

Daß aus dem Einleitungsbescheid, auf den in der Gegenschrift hingewiesen wird, klar hervorgeht, es handle sich um FÜR bestimmte Zeiträume zu entrichtende Abgaben, genügt nicht, wenn der angefochtene Bescheid (Berufungsentscheidung) unzutreffende Tatzeitangaben enthält. Wenn somit die belangte Behörde Voranmeldungszeiträume bzw Lohnzahlungszeiträume (durch deren Angabe die Tat eindeutig umschrieben hätte werden können) mit den Fälligkeitsmonaten vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972, Paragraph 79, Absatz eins, EStG 1988, Paragraph 43, Absatz eins, FamLAG) verwechselt, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der wegen der Notwendigkeit genauer zeitlicher Zuordnung der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben und der Gefahr einer Doppelbestrafung als wesentlich zu qualifizieren ist.