Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

92/14/0144

Rechtssatz

Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Erstattung eines Vermögensbekenntnisses liegt schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer (im vorliegenden Fall war der Rechtsstreit bereits beendet) nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (Hinweis B 11.8.1993, 92/14/0144-40).