Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
92/14/0144
Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Erstattung eines Vermögensbekenntnisses liegt schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer (im vorliegenden Fall war der Rechtsstreit bereits beendet) nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (Hinweis B 11.8.1993, 92/14/0144-40).