Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

92/14/0144

Rechtssatz

Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in Paragraph 66, ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO gemäß Paragraph 381, ZPO zu beurteilen.