Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

92/14/0144

Rechtssatz

Der Verfahrenshilfewerber muß notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 489).