Verwaltungsgerichtshof
11.08.1993
92/14/0144
Der Verfahrenshilfewerber muß notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 489).