Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

92/14/0144

Rechtssatz

Die Ausscheidung eines Privatanteiles (für die vom Vermieter bewohnte Wohnung) erfolgt bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, sind jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zuzuordnen (hier: Fenstereinbau nur in der Wohnung eines der Miteigentümer, der selbst nicht Mieter ist). - Dies aus der Privatheizung des Vermieters anfallende Abwärme stellt grundsätzlich keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung dar, solange sie nicht etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient.