Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
92/14/0125
Hinsichtlich der Haftung für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag gilt, dass der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden darf, was der Haftungspflichtige nachzuweisen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/14/0126