Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

92/14/0092

Rechtssatz

Die Bedeutung der Bestimmung, daß dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert wird, die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 normierten Pauschbeträge nicht zustehen, ist darin zu sehen, daß eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt ist, wenn - wie dies bei Werkverkehr typisch ist - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert werden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 normiert - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.