Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

92/14/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 2

Stammrechtssatz

Der Aufhebungsgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist nur dann gesetzmäßig dargestellt, wenn er von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht.