Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/14/0083

Rechtssatz

Ist ein atypischer Vermögenseingriff erfolgt, so kann nicht unterstellt werden, daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis in Kauf genommen hat. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung bezweckt lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung; langfristig soll sich aber kein Unterschied zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ergeben, es kommt bloß zu Verschiebungen zwischen den einzelnen Gewinnermittlungsperioden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, Paragraph 4, Textziffer 61; Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts römisch eins, vierte Auflage, 56 und 78; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Paragraph 4, Textziffer 189, 195).