Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/14/0083

Rechtssatz

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann durch Nachsicht nicht behoben werden (Hinweis E 9.10.1991, 90/13/0208).