Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/14/0083
Hat der Abgabenpflichtige jegliche Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Hinweis auf das der Abgabenbehörde ohnehin bekannte Betriebsprüfungsergebnis unterlassen, so mag es zutreffen, daß der Abgabenbehörde ein Teil der für die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Daten bekannt war. Dies enthebt aber den Abgabepflichtigen nicht der Notwendigkeit, die für eine beantragte Abgabennachsicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit offenzulegen (Hinweis E 8.11.1989, 86/13/0156).