Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/14/0083

Rechtssatz

Hat der Abgabenpflichtige jegliche Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Hinweis auf das der Abgabenbehörde ohnehin bekannte Betriebsprüfungsergebnis unterlassen, so mag es zutreffen, daß der Abgabenbehörde ein Teil der für die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Daten bekannt war. Dies enthebt aber den Abgabepflichtigen nicht der Notwendigkeit, die für eine beantragte Abgabennachsicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit offenzulegen (Hinweis E 8.11.1989, 86/13/0156).