Verwaltungsgerichtshof
26.11.1996
92/14/0078
Nebengebühren teilen das Schicksal der Hauptschuld. Da Personensteuern nicht abzugsfähig sind, sind auch jene Nebengebühren, die im Zusammenhang mit Personensteuern zu entrichten sind (hier Säumniszuschläge und Stundungszinsen), nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.