Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0078

Rechtssatz

Steht ein Wirtschaftsgut in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und ist es geeignet, eine Funktion im Betrieb zu erfüllen, liegt Betriebsvermögen vor (Hinweis E 17.4.1974, 732/72, VwSlg 4672 F/1974). Ein Computer kann nach der Verkehrsauffassung sowohl zum notwendigen Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltskanzlei als auch zum Privatvermögen gehören. Durch die bloße Absicht des Rechtsanwaltes, den Umgang mit dem Gerät zu erlernen, wird dieses noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.