Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0231 1

(hier EStG 1972 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu Paragraph 16,). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, daß das Gerät auschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird.