Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0246 1

Stammrechtssatz

Die eigenständige Begründung einer Berufungsentscheidung durch die Berufungsbehörde ist zwar die Regel, die Verweisung der Berufungsbehörde auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung der unterinstanzlichen Entscheidung kann aber als ausreichend angesehen werden, sofern dort auf das Berufungsvorbringen eingegangen wird.