Verwaltungsgerichtshof
26.11.1996
92/14/0078
Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 ist nur jene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, die für sonstige Leistungen IM INLAND für den steuerabzugsberechtigten Unternehmer in Rechnung gestellt worden ist. Substitutionen deutscher Rechtsanwälte sind nicht im Inland ausgeführt worden.