Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0078

Rechtssatz

Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 ist nur jene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, die für sonstige Leistungen IM INLAND für den steuerabzugsberechtigten Unternehmer in Rechnung gestellt worden ist. Substitutionen deutscher Rechtsanwälte sind nicht im Inland ausgeführt worden.