Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
92/14/0064
Mangels entsprechenden Vorbringens und sonstiger konkreter Anhaltspunkte ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, von Amts wegen zu erheben, ob vielleicht betriebliche Investitionen des Abgabepflichtigen oder Fehlkalkulationen die Ursache der Grundstücksverkäufe gewesen sind; im übrigen würde dies für sich allein die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels nicht schon ausschließen.