Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/14/0064

Rechtssatz

Mangels entsprechenden Vorbringens und sonstiger konkreter Anhaltspunkte ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, von Amts wegen zu erheben, ob vielleicht betriebliche Investitionen des Abgabepflichtigen oder Fehlkalkulationen die Ursache der Grundstücksverkäufe gewesen sind; im übrigen würde dies für sich allein die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels nicht schon ausschließen.