Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Geschäftszahl

92/14/0054

Rechtssatz

Aus einer mangelnden Vereinbarung über das Schicksal der von Fruchtgenußberechtigten getätigten Investitionen allein ist der Schluß unzulässig, Fruchtgenußberechtigte seien wirtschaftliche Eigentümer.