Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

92/14/0052

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes für den Betrieb eines Kaufhauses im Ausmaß von 50 Jahren berührt nicht die Rechtsphäre des Vermieters von Räumlichkeiten für Geschäftszwecke, sondern die des in diesen Geschäftsräumlichkeiten ein Kaufhaus betreibenden Mieters. Wird das Gebäude auch noch nach 50 Jahren als technisch nutzbar erachtet, so können die vermieteten Anteile auch noch nach Ablauf der auf den Betrieb eines Kaufhauses bezogenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.

Beachte

Besprechung in SWK 1997/28, S 593-595;