Verwaltungsgerichtshof
25.02.1997
92/14/0039
Eine Stundung des auszuzahlenden Arbeitslohnes durch den Arbeitnehmer vom Beginn des "Dienstverhältnisses" an und auf unbestimmte Zeit (hier ein jahrelanges Unterbleiben von Lohnzahlungen) hält einem Fremdvergleich nicht stand.