Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1992

Geschäftszahl

92/14/0037

Rechtssatz

Vom VwGH wird grundsätzlich anerkannt, daß Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, wenn ihnen gerade vorübergehend keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0016).