Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1992

Geschäftszahl

92/14/0036

Rechtssatz

Vom Ausbildungsstand eines deutschen Architekten kann nicht zwingend auf die Kenntnis des österreichischen Umsatzsteuerrechts, insbesondere des Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972, geschlossen werden.