Vom Ausbildungsstand eines deutschen Architekten kann nicht zwingend auf die Kenntnis des österreichischen Umsatzsteuerrechts, insbesondere des § 3 Abs 11 UStG 1972, geschlossen werden.Vom Ausbildungsstand eines deutschen Architekten kann nicht zwingend auf die Kenntnis des österreichischen Umsatzsteuerrechts, insbesondere des Paragraph 3, Absatz 11, UStG 1972, geschlossen werden.