Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.1992

Geschäftszahl

92/14/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/14/0084

Rechtssatz

Legt ein Bf, dem das Verschulden seines Steuerberaters gleichzusetzen ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656 f) nicht dar, worin das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll, welches ihn an der Wahrnehmung einer Frist gehindert habe, sondern äußert er diesbezüglich nur eine Vermutung, so ist der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Sachverhalt nicht bescheinigt, weswegen schon aus diesem Grund einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140033.X02