Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
92/14/0019
GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1
Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X04