Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

92/14/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 87/14/0133 2

Stammrechtssatz

Aus einer - allenfalls rechtswidrigen - Vorgangsweise der Behörde gegenüber Dritten kann niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeit ableiten (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0264).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140019.X03