Verwaltungsgerichtshof
19.02.1992
92/14/0016
Die materiellrechtliche Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte richtet sich, soweit der Gesetzgeber nicht anderes bestimmt hat, grundsätzlich nach dem zur Zeit der Verwirklichung dieser Sachverhalte geltenden Recht. Änderungen der materiellen Rechtslage kommt daher grundsätzlich keine rückwirkende Kraft zu (hier: zur Beurteilung von Liebhaberei für 1987 nach Aufhebung von Artikel römisch zwei, LiebhabereiV durch den VfGH im E 12.12.1991, römisch fünf 53/91-15 ua im Anlaßfall).