Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.1992

Geschäftszahl

92/14/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0191 E 20. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anleitungspflicht erstreckt sich auf Verfahrenshandlungen und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen in den Mund zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten.