Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

92/14/0005

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige selbst positive Einkünfte erklärt, so kann die Abgabenbehörde aufgrund dieser Erklärung - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - eine nachhaltige und in Gewinnerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit des Abgabepflichtigen als erwiesen annehmen (Hinweis: E 3.3.1992, 88/14/0224; E 17.3.1994, 91/14/0001; hier Veräußerung von Teilwaldrechten).