Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1995

Geschäftszahl

92/13/0310

Rechtssatz

Bringt der Abgabepflichtige zu den für die Wertberichtigung relevanten Verhältnisse zum Bilanzstichtag (hier 31.12.1986) hinsichtlich einer ihm gegenüber von einem Dritten noch nicht berichtigten Forderung vor, er habe vom Exekutor, dem er im Jahre 1986 die Betreibung der Forderung übertragen habe, erfahren, daß die Finanzlage des Schuldners im Jahre 1986 nicht gut gewesen sein soll, so hat er Abgabepflichtige mit diesen Ausführungen eine Minderung des Teilwertes der Forderung zum Bilanzstichtag noch nicht dargetan.