Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

92/13/0298

Rechtssatz

Ist das Entstehen von Reisekosten primär durch eine Tätigkeit als Betriebsrat veranlaßt und (untergeordnet) durch das Dienstverhältnis mitveranlaßt und können die auf die jeweilige Ursache entfallenden Anteile nicht angegeben werden, so kommt es jedenfalls auf den überwiegenden Zusammenhang an (Hinweis E 20.11.1990, 90/14/0180).