Verwaltungsgerichtshof
20.06.1995
92/13/0298
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar, was allerdings nicht ausschließt, daß sie eine eigenständige Einkunftsquelle darstellen könnte. Durch Betriebsratstätigkeit veranlaßte Reisekosten führen somit nicht zu Werbungskosten im Rahmen der im Jahresausgleich zu erfassenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0114).