Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Geschäftszahl

92/13/0291

Rechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, festzustellen, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb de vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob die - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall war (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0041). Im Rahmen dieser Prüfung kann es jedoch nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde die Nachsicht von (80 Prozent der) Abgabenschuldigkeiten unter Berufung auf deren Entstehen durch jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten verweiger hat (Hinweis E 8.6.1988, 87/13/0173),