Verwaltungsgerichtshof
27.03.1996
92/13/0291
Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den VwGH darauf, festzustellen, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb de vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob die - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall war (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0041). Im Rahmen dieser Prüfung kann es jedoch nicht als unsachlich erkannt werden, wenn die Abgabenbehörde die Nachsicht von (80 Prozent der) Abgabenschuldigkeiten unter Berufung auf deren Entstehen durch jahrelange Verletzung von Zahlungspflichten verweiger hat (Hinweis E 8.6.1988, 87/13/0173),