Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
92/13/0276
Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 regelt ausschließlich die Aufrollung laufender Bezüge (bei schwankenden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen) (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 77,, Textziffer 05). Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 kann schon deshalb nicht auf andere Bezüge angewendet werden, weil sein Zweck darin besteht, bei unterschiedlich hohen, nach dem Tarif zu versteuernden Bezügen einen Progressionsausgleich zu bewirken.