Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Geschäftszahl

92/13/0275

Rechtssatz

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfordert nicht in jedem Fall Vorerhebungen, da sich schon aus der äußeren Erscheinung der der Finanzstrafbehörde vorliegenden Verständigungen oder sonstigen Mitteilungen der Verdacht eines Finanzvergehens ergeben kann.