Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Geschäftszahl

92/13/0275

Rechtssatz

Werden von einem mit seinen inländischen Einkünften steuerlich erfaßten Steuerpflichtigen die aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern stammenden Einnahmen zur Gänze nicht offengelegt, so ist der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns nicht unbegründet.