Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Geschäftszahl

92/13/0272

Rechtssatz

Ausführungen zum Problem, wenn Spruch und Begründung eines Bescheides miteinander in Widerspruch stehen (hier: die Behörde ging davon aus, eine Verbindlichkeit habe dem Grunde nach überhaupt nicht existiert, sie bestätigte jedoch im Instanzenzug deren gewinnerhöhende Auflösung).