Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.1994

Geschäftszahl

92/13/0272

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0033 E 21. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0070).